Allgemeine Geschäftsbedingungen der 
DECKS & PLANKS passion for wood and stone GmbH

 

1. Allgemeines

1.1 Lieferungen und Leistung erfolgen ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil
aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden.

1.2 Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme
der Lieferung oder Leistung, werden diese Geschäftsbedingungen durch den
Kunden anerkannt.

1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen oder abweichende
Gegenbestätigungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

1.4 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die
Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

2.Decks & Planks “Qualität”

2.1 Die Herstellung und Sortierung unserer Produkte erfolgen auf
der Grundlage der jeweiligen Werksnormen. Die Einzelheiten und 
Besonderheiten ergeben sich den jeweiligen Produktbeschreibungen, 
Datenblättern, Prospekten etc.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, verstehen sich alle zu dem
Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und
Gewichtsangaben als annähernd. Nach der Art des Produkts können geringe
Abweichungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Merkmale
unserer Muster gelten als nicht zugesichert.

3.2 Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung und
entsprechend deren Inhalt oder infolge der Annahme der Lieferung durch
den Kunden zustande. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, gelten unsere
Lieferscheine oder unsere Rechnungen zugleich als Auftragsbestätigung.

3.3 Wir können Konstruktions- und Formänderungen der Ware vornehmen,
sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind, der vertragsgemäße
Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird und diese Änderungen unter
Berücksichtigung unserer Interessen an der Änderung dem Kunden
zumutbar sind.


3.4 Fertigungsspezifische Parameter bedingen in Einzelfällen die Produktion
von Mehr- oder Mindermengen, ohne dass wir darauf Einfluss nehmen
können. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Liefermengen um bis zu
10% zu überschreiten oder zu unterschreiten mit einer entsprechenden
Mehr- bzw. Minderberechnung, sofern dies unter Berücksichtigung
dieser technischen Fertigungsvorgaben auch dem Kunden zumutbar ist.
Bei Sonderanfertigungen oder bei Sonderposten gelten die vorstehenden
Bestimmungen für Mengenabweichungen bis zu 20%.

4. Lieferfrist

4.1 Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind
unverbindliche Circa-Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen
Auftragsbestätigung; wenn Rückfragen erforderlich sind, erst nach Eingang
der Klarstellung aller Punkte. Falls Anzahlungen vereinbart sind, beginnt die
Lieferfrist erst mit Eingang der ersten Zahlung.

4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unser Auslieferungslager verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.4 Wir sind in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten
Gründen befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger
Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen, soweit dies unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Kunden zumutbar ist.

4.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder
aufgrund sonstiger Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die
nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes
von erheblichem Einfluss sind – hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit
oder Nichtlieferbarkeit von Waren usw. – auch bei Vorlieferanten, haben wir
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch innerhalb 
eines Verzuges nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Bei Hindernissen vorübergehender 
Dauer sind wir berechtigt, die Lieferungen und Leistungen um die Dauer der 
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Unbeschadet der gesetzlichen vorgesehenen Rücktrittsrechte des Kunden
in Fällen von Leistungsverzögerung und Unmöglichkeit haben wir bei
Unmöglichkeit das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann, wenn wir dieses
Recht ausüben, von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten
oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden. 

4.6 Wir behalten uns in allen Fällen richtige und rechtzeitigen
Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe,
dass wir unsererseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig
abgeschlossen und die verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten selbst
nicht zu vertreten haben. Insoweit gelten die vorstehenden Bestimmungen
unter 4.5.
4.7 Erfolgt unsere Lieferung aufgrund von Unmöglichkeit nicht oder nicht
vertragsgemäß, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit wir
uns mit der Lieferung/Leistung im Verzug befinden, hat der Kunde uns
eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser
Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt; eine weitergehende
Schadensersatzpflicht bestimmt sich nach Ziff. 10 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.

4.8 Stornierungen von Aufträgen müssen spätestens 14 Tage vor dem
bestätigtem Lieferdatum erfolgen. Danach ist eine Stornierung nicht mehr
möglich und die Ware muss abgenommen werden. Eine Stornierung von
Sonderprodukten, Maßanfertigungen bzw. “Nicht” - Standardware ist nicht möglich. 
Die Kosten für Warenrücknahme müssen Auftragsbezogen angefragt werden.

5. Versand und Gefahrenübergang

5.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Geschäftssitz. Die Lieferung erfolgt
In Deutschland.
Mehrkosten für Express oder Eilgutversand gehen zu Lasten des Kunden.

5.2 Die Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne
Abladen durch uns und setzt eine befahrbare Anfuhrstraße voraus.
Befahrbare Anfuhrstraße ist eine Straße, die mit beladenem schweren
Lastzug befahren werden kann. Fallen bei Glätte, Eis, Schnee oder durch
schlechten Straßenzustand Mehrkosten an, sind diese vom Kunden zu
tragen. Es muss unverzüglich und sachgemäß durch eine genügende Anzahl
von Arbeitskräften, die der Kunde stellt, abgeladen werden. Über das übliche
hinausgehende Wartezeiten werden dem Kunden belastet.

5.3 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

5.4 Mangels besonderer Weisung erfolgt die Verpackung sowie die Wahl
des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen. Die
Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post,
Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der
einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt
jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder
Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus,
soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

5.5 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Ware geht schon mit der Übergabe der Ware an den
Spediteur, die Bundesbahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in
jedem Fall auf den Kunden über.
Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit Absendung der
Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.

5.6 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere
Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.


5.7 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten
Bedingungen entsprechend geliefert.

5.8 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden
des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem
wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich
oder mündlich angezeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berechtigt, die hierdurch
entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5.9 Bei Abnahmeverzug des Kunden sind wir nach einer angemessenen
Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt,
Schadensersatz in Höhe von 10% der vereinbarten Auftragssumme
zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden
nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten,
dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger
sei. Wahlweise sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand frei zu
verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen
Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen zu liefern.

6. Preise

6.1 Unsere Preise verstehen sich im Handelsgeschäft mit Unternehmen 
rein netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Im Online Handel und Gegenüberendkunden werden Angebote mit Preisen 
inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer erstellt.

6.2 Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrages berechtigen uns zur
Berechnung der dadurch entstandenen Mehrkosten. Auftragsminderkosten
werden nach Abzug der durch die Änderung verursachten Mehrkosten an
den Kunden erstattet.

6.3 Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise basieren auf den zu dieser
Zeit gültigen Kostenfaktoren, insbesondere Werkstoffpreise, Löhne, Energie,
Steuern usw. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 4 Monate nach
Vertragsschluss, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preiskorrektur
vorzunehmen, soweit die vorbezeichneten Kostenfaktoren sich ändern.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist die Zahlung für 
Unternehmen rein netto ohne jeden Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum 
so vorzunehmen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag 
spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Sondervereinbarungen
bedürfen stets unserer schriftlichen Gegenbestätigung. Unsere Vertreter sind nur
ausnahmsweise bei entsprechender ausdrücklicher Ermächtigung zum
Inkasso berechtigt.

7.2 Zahlt der Gewerbekunde durch Bankeinzug am Tag der Lieferung, 
gewähren wir die jeweils vereinbarten Skontobeträge. Der Skontoabzug entfällt, 
wenn sich der Kunde uns gegenüber mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten 
aus anderen Verträgen in Verzug befindet.
7.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7.4 Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor 6% Verzugszinsen zu berechnen.

7.5 Neukunden oder Kunden die nicht über eine Warenkreditversicherung zu
versichern sind, müssen die Gesamte Rechnung mit Vorkasse bezahlen. Die
Abwicklung von Folgeaufträgen sind individuell abzustimmen.

8. Eigentumsvorhalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren
vor, bis der Kunde alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
beglichen hat. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf alle künftig
entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später geschlossenen
Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo.

8.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu
verwahren sowie erforderliche und übliche Wartungs- und Erhaltungsarbeiten
auf seine Kosten durchzuführen, bzw. Vorbehaltsware auf seine Kosten
zu versichern. Der Kunde darf die Vorbehaltsware während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder
Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8.3 Bei erheblichen Vertragsverletzungen des Kunden, insbesondere bei
Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, sind wir berechtigt,
die Vorbehaltsware einstweilen zur Absicherung zurückzunehmen. Die
Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies
schriftlich erklären.

8.4
a) Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes,
wozu nicht das sogenannte Scheck-Wechsel-Verfahren zählt, ermächtigt
und berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, bzw. bei seinem
Abnehmer einzubauen. Kommt der Kunde mit Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit uns in Verzug, können wir die Weiterveräußerung/
den Einbau untersagen. Stundet der Kunde den Kaufpreis gegenüber seinem
Abnehmer, so ist er zur Weiterveräußerung nur ermächtigt, wenn er sich
ebenfalls gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten
Ware vorbehält.
b) Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem
sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seinen Abnehmer zustehenden
Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich
aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung
wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder
einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und
ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns
übergehen, insbesondere kein Abtretungsverbot im Verhältnis des Kunden
zu seinem Abnehmer besteht.


c) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht
von uns gelieferten Waren veräußert/eingebaut, so gilt die Abtretung
der Forderung aus der Veräußerung/dem Einbau nur in Höhe des
Rechnungswertes der jeweils veräußerten/eingebauten Vorbehaltsware.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen,
so tritt der Kunde bereits jetzt ein der
Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos - einschließlich
des entsprechenden Teiles des Schlusssaldos - aus dem Kontokorrent an uns
ab. Werden Zwischensalden gezogen und deren Vortrag vereinbart, so ist
die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo
zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu
behandeln.
d) Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht
keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und
solange uns keine Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen
für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, befindet sich der Kunde
beispielsweise in Zahlungsverzug, so können wir verlangen, dass der Kunde
uns seine etwaigen Herausgabeansprüche gegen seine Abnehmer abtritt
oder uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir im Falle des Widerrufs auch
selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.

8.5 Der Kunde hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den
Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf oder der
Sonstigen Verwendung entstandenen Forderungen zu erteilen.

8.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Gewährleistung
Herstellung und Sortierung unserer Produkte erfolgt nach den jeweiligen 
Werksnormen (siehe Ziffer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen), 
die damit die Soll Beschaffenheit unserer Produkte bestimmt.

9.1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Ablieferung auf
Mängel, Beschaffenheit, Vollständigkeit sowie zugesicherte Eigenschaften
zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, offensichtliche unrichtige oder
unvollständige Lieferung, offensichtliche Mengen- oder Maßabweichungen
sowie offensichtliche Transport- und Verpackungsschäden sind vom Kunden
sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu
vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche
nach Ablieferung durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Zeigt der
Kunde innerhalb dieses Zeitraums keinen Mangel an, so gilt die Ware als
vertragsgemäß und mangelfrei genehmigt.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist
nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung
schriftlich mitzuteilen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieser
Mängel als genehmigt. Bei allen Beanstandungen sollte der Kunde möglichst 
Lieferschein und Aufklebeetiketten beifügen.

9.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und
vom Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir – unter Ausschluss
der Rechte des Kunden vom dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir
aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Der Kunde hat uns für jeden einzelnen Mangel eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

9.3. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung
des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt,
die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur
mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung
sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag
durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem
zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann
der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder
den Rücktritt vom Vertrag erklären.

9.4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen in Ziffer
10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen des Mangels kann der
Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder
wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung
von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen in Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt
davon unberührt.

9.5. Gewährleistungsansprüche für das von uns gelieferte Parkett verjähren
zwei Jahre nach Ablieferung der Ware, für alle übrigen Produkte beträgt
die Verjährung ein Jahr.

10. Haftung

10.1. Wir haften unbeschadet der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen
uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst
werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile
derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben
haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem
Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht
unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das
Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
10.2. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher
Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir
haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag
verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen
nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir nicht.

10.3. Soweit in den vorstehenden Regelungen unsere Haftung ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter
Ausschluss des Wiener Einheitskaufrechts (CISG/UNCITRAL).

11.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für
Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien
ergebenden Streitigkeiten Dresden/Pirna, es sei denn, es handelt sich um eine
nichtvermögensrechtliche Streitigkeit bzw. es besteht ein ausschließlicher
Gerichtsstand.

11.3 Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit
schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte übertragen. Dieser Zustimmung
bedarf es jedoch nicht, wenn die Abtretung im Rahmen eines wirksamen
verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgt, den der Kunde mit einem Dritten
im Rahmen der Regelungen der vorstehenden Ziffer 8 vereinbart.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen
oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser
Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der
unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten
kommt.


ALLGEMEINE
GESCHÄFTS- UND
LIEFERBEDINGUNGEN
STAND 01/21